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Anträge
auf
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Erlass
einer Feststellungsverfügung über die Zugehörigkeit
von Grundstücken zum Objekt Nr. 2190 inkl. Pufferzonen
(Glatten-/Brandschänkiriet) in Uster, gemäss
Art. 3, Abs. 3, der eidg. Verordnung über den Schutz der
Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoorverordnung vom
7. September 1994) |
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Erlass
der Schutzverordnung gemäss Art. 3, Abs. 1, der
Flachmoorverordnung vom 7. September 1994 für das Objekt
2190 (Glatten-/Werriker-/Brandschänkiriet) |
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Erlass
einer sofortigen Baueinstellung bis zum Inkrafttreten der Feststellungsverfügung
(im Sinne einer vorsorglichen und superprovisorischen Massnahme) |
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Anordnung
der nötigen hydrologischen Untersuchungen und Messkampagnen
(Monitoring) |
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Anpassung
des Gestaltungsplanes Loren aufgrund der zu erlassenden
Schutzverordnung mit Festsetzung einer Planungszone über
das Gestaltungsplangebiet |
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Sehr
geehrter Herr Regierungspräsident
Sehr geehrte Damen und Herren Regierungsräte
Der Vorstand der Gesellschaft für Natur- und Vogelschutz Uster
(GNVU), eine Sektion des Zürcher Vogelschutzes (ZVS) und des
Schweizer Vogelschutzes (SVS), verlangte in einer Eingabe vom 3.
Juni 2002 an die Baudirektion und die Volkswirtschaftsdirektion
des Kantons Zürich einen Baustopp für die Bauarbeiten
in der Loren, einem Gestaltungsplangebiet zwischen dem Stadtrand
und dem Glatten-/Werrikerriet in Uster. Als Begründung führte
die GNVU an, dass seit dem Beginn der Bauarbeiten mit den umfangreichen
Grundwasserabsenkungen durch Pumpen der Grundwasserspiegel im Glatten-/
Werriker- und Brandschänkiriet, einem Flachmoor von nationaler
Bedeutung (Objekt Nr. 2190) auf eine die Biotope dieser Riedlandschaft
gefährdendes Niveau abgesenkt wurde.
Die Baudirektion liess mittels einer Medienmitteilung am 18. Juni
2002 verlauten, dass das bezüglich Wasserhaltung federführende
AWEL von den Auswirkungen der Pumpmassnahmen im Rahmen des Baus
der Kanalisationen und eines Pumpwerkes auf das Glatten-/Werrikerriet
„überrascht“ war. Das AWEL habe darum zusammen
mit der Bauherrschaft geeignete Sofortmassnahmen vereinbart (Beilage
1). Welche, ist weder der Öffentlichkeit noch der GNVU als
Antragstellerin bzw. dem SVS oder dem ZVS bekannt.
Aus all dem ergibt sich indes die Schlussfolgerung, dass die hydrologischen
Verhältnisse komplizierter sind als bisher angenommen.
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1.
Rechtliches
SVS (national) und ZVS (kantonal) sind beschwerdeberechtigt. Sie
können somit die gemäss Art. 3 der Flachmoorverordnung
vorgesehenen Massnahmen fordern, weil sie ein schutzwürdiges
Interesse am Er-lass einer Schutzverordnung und an einer Feststellungsverfügung
geltend machen können.
Das Glatten-/Werrikerriet ist gemäss Verordnung der Direktion
der öffentlichen Bauten des Kantons Zürich vom 10. Juni
1993 geschützt. Die Schutzziele und die Schutzmassnahmen sind
in der Verordnung formuliert (Beilage 2).
Beim betroffenen Naturschutzgebiet Glatten-/Werrikerriet handelt
es sich um ein Biotop von nationaler Bedeutung im Sinne von Artikel
18a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und
Heimatschutz (NHG; SR 451): Objekt Nr. 2190 des Bundesinventars
der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Beilage 3). Am 7. September
1994 setzte der Bundesrat das Bundesinventar der Flachmoore von
nationaler Bedeutung fest. Darin enthalten ist auch das Glattenriet
Uster. Dieses Objekt umfasst neben dem Werrikerriet zusätzlich
den Riedteil „Brandschänki“ (siehe Beilage 3),
der noch nicht mit einer kantonalen Verordnung geschützt ist.
Gemäss Flachmoorverordnung des Bundes, Art. 6, hätten
die Kantone die Pflicht gehabt, innert drei Jahren, d.h. bis spätestens
1997, die notwendigen Schutzmassnahmen zu treffen. Im Fall des Glatten-/Werrikerrietes
und des Brandschänkirietes ist der Kanton diesem gesetzlichen
Auftrag in unzulässiger Weise bis heute nicht nachgekommen.
Das Kantonale Amt für Landschaft und Natur, Fachstelle Naturschutz,
hat in einem Brief vom 19. Oktober 1999 auf diesen Umstand ausdrücklich
hingewiesen und erwähnt, es sei sinnvoll, die entsprechende
Schutzverordnung auf den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung
der Pufferzone Loren an die Stadt zu erlassen (Beilage 4). Unseres
Wissens ist dies noch nicht erfolgt. Auch dieser Weg widerspräche
aber den Bundesbestimmungen in krasser Weise, beträgt doch
der Verzug bereits 4 Jahre. Ausserdem hat der bundesrechtskonforme
Schutz nach sachlichen Kriterien zu erfolgen und zwar nicht erst,
wenn allfällige Eigentümerinteressen geklärt sind.
Wir verweisen diesbezüglich auf frühere, das Pfäffikerseegebiet
betreffende Gerichtsentscheide (VB 1999.00135 und BGE 127 II).
SVS und ZVS verlangen deshalb, dass der Kanton den nach Art. 3 der
Flachmoorverordnung vorgeschriebenen genauen Grenzverlauf der Objekte
Glatten-/Werrikerriet und Branschänkiriet mit den ökologisch
ausreichenden Pufferzonen anordnet und eine entsprechende neue Schutzverordnung
erlässt.
Aufgrund des nach Ansicht des AWEL vom Grundwasser her offensichtlich
sehr schwierigen Geländes wird es nötig sein, dass das
Erfordernis der „ausreichenden Pufferzonen“ unter dem
Gesichtswinkel der Hydrologie (siehe 2.4.) weit gefasst werden muss,
ähnlich den Grundwasserschutzzonen, die ebenfalls sehr grosse
Gebiete umfassen können. Es ist sofort zu erkennen, dass diese
Pufferzonen weit in das Gestaltungsplangebiet reichen werden und
diesen auf weite Teil ungültig erschienen lassen wird. Es sind
des-halb die nötigen Anordnungen, wie die Festsetzung einer
Planungszone, zu veranlassen, ebenso sind die Bauarbeiten sowohl
im Bereich des Brandschänkirietes sowie im Bereich der SBB-Linie
grossräumig und sofort einzustellen.
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2.
Materielles
2.1.
Bedeutung des Glatten-/Werrikerrietes
Das Glatten-/Werrikerriet beherbergt neben Amphibien und Vögeln
auch äusserst seltene Libellen- und Orchideenarten. Es konnten
im Gebiet 32 Libellenarten aktuell gesichert und autochthon nachgewiesen
werden (siehe Beilage 5). Von diesen sind 10 Arten auf der Roten
Liste der Schweiz aufgeführt. Für die Coenagrion mercuriale
(Helm-Azurjungfer) ist das Glatten-/Werrikerriet der einzige verbliebene
Standort im Kanton Zürich. Für die Ceriagrion tenellum
(Späte Adonislibelle) können bestenfalls noch drei weitere
Standorte angenommen werden. Diese drei weiteren Standorte beziehen
sich auf Dokumentationen der 1980-er Jahre.
Bei den Orchideen ist die äusserst seltene Art Liparis loeselii
(Zwiebelorchis) zu erwähnen. Sie gilt laut Flora Helvetica
als «(!!) in der ganzen Schweiz stark gefährdet».
Die nächst höhere Klassierung lautet nur noch «heute
keine Standorte in der Schweiz bekannt».
Die obige Auflistung in Bezug auf die Artenvielfalt und die biologische
Bedeutung ist keinesfalls voll-ständig, zeigt aber bereits
die ausserordentliche Bedeutung des Glatten-/Werriker- und des Brandschänkirietes,
zusammengefasst Glattenriet (Flachmoorverordnung, Objekt Nr. 2190),
auf.
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2.2. Flachmoorverordnung lässt keine
Schmälerung der Flachmoore zu
Die Flachmoorverordnung des Bundesrates vom 7. September 1994 umschreibt
klar, was die Kantone zur Erhaltung der Flachmoore zu unternehmen
haben (Art. 3 ff). Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der
Objekte fest und scheiden ökologisch ausreichende Pufferzonen
aus.
Im Falle des Objektes Nr. 2190 hat dies der Kanton Zürich nicht
getan. So sind Flächen, die durch eine Schutzverordnung geschützt
sind, nur durch eine vor dem Erlass der Flachmoorverordnung des
Bundes entstandene Verordnung (BDV Nr. 705 vom 10. Juni 1993) geschützt.
Weder die Flachmoorverordnung noch der Pufferzonenschlüssel
des Bundes (2. Auflage 1997) sind darin der heutigen Praxis entsprechend
umgesetzt. Der Schutz des Glatten-/Werriker-/Brandschänkirietes
ist demnach nicht bundesrechtskonform. Stattdessen lässt der
Kanton schwerste Störungen des Flachmoores zu, wie das die
GNVU in ihrer Eingabe an die kantonalen Ämter zu Recht beanstandet
hat.
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2.3. Leitungen innerhalb Naturschutzzone
I
Im Rahmen der Bauarbeiten für die Erschliessungsmassnahmen
wurden Pumpwasserleitungen vollständig innerhalb der Naturschutzzone
I verlegt. In dieser Zone sind gemäss Schutzverordnung „das
Errichten von Bauten und Anlagen aller Art, das Bewässern und
Entwässern sowie das Einleiten von Abwässern...“
verboten.
Die Anlagen innerhalb des Gestaltungsplanes Loren liegen im Grundwasserstrom,
der das Naturschutzgebiet Glatten-/
Werrikerriet von Südosten her speist. Die Grundwasserabsenkung
unterbricht genau diesen Zufluss.
Nachdem von Seiten der GNVU bereits seit Jahren auf den Umstand
aufmerksam gemacht wurde, dass jede bauliche Tätigkeit in der
Loren das Naturschutzgebiet Glatten-/Werriker-/Brandschänkiriet
aufs Höchste gefährden werde, zeigt sich jetzt, dass bereits
die Erschliessungsmassnahmen die Moorbiotope in akute Gefahr bringen.
Es ist davon auszugehen, dass die hochbauliche Tätigkeit noch
verheerendere Folgen zeitigen wird.
Der Gestaltungsplan Loren ist aus diesem Sichtwinkel zu überprüfen
und anzupassen.
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2.4. Moorhydrologische Untersuchungen
Hydrologische Gutachten zum Glatten-/Werriker-/Brandschänkiriet
wurden vom damaligen Beschwerdeführer bereits im Rekurs gegen
die Genehmigung des Gestaltungsplanes Loren verlangt. Das Bundesgericht
trat damals, trotz des Mitberichtes des BUWAL, welches eine Gutheissung
des Rekurses beantragte, nicht darauf ein.
Die im Gestaltungsplan Loren festgehaltene Pufferzone entspricht
im Wesentlichen einer Nährstoff-Pufferzone. Sie beruht nicht
auf moorhydrologischen Abklärungen, ist folglich nicht nach
wissenschaftlichen Kriterien abgegrenzt und vermag deshalb einer
Überprüfung nach dem Pufferzonenschlüssel des Bundes
(2. Auflage 1997) nicht vollumfänglich standzuhalten. Beim
Brandschänkiriet bzw. beim Glattenriet (Bereich SBB-Linie)
drängen sich mit Sicherheit Korrekturen auf.
Die Ausscheidung ökologisch ausreichender Pufferzonen hat gestützt
auf fundierte wissenschaftliche Abklärungen zu erfolgen. Sie
müssen verhindern, dass die Moore durch Bautätigkeiten
in der Nachbarschaft Schaden nehmen können. Die bestehende
oder beabsichtigte bauliche Nutzung kann den Verzicht auf ökologisch
ausreichende Pufferzonen nicht rechtfertigen. (Sinngemäss auch
deren Verzögerung nicht.) Denn das bundesrechtliche Moorschutzrecht
geht der kantonalen und der kommunalen Raumplanung vor (BGE 127
II 184).
Die im Gestaltungsplan Loren ausgeschiedene Pufferzone ist demnach
in eine rechtskräftige Schutzverordnung umzusetzen, bevor die
Erschliessungsarbeiten fortgesetzt werden, nicht umgekehrt. Deshalb
sind umfassende moorhydrologische Untersuchungen und während
allen Bauphasen ein entsprechendes Monitoring nötig. Nur so
kann im Übrigen das Ziel von Art. 33 der Gestaltungsplanvorschriften
(Beilage 6), nämlich "die Naturschutzgebiete Glatten-/Werriker-
und Brandschänkiriet vor unerwünschten Einwirkungen zu
schützen", erreicht werden. Die bedrohlichste Einwirkung
geht zweifellos von einer Veränderung der (moor)hydrologischen
Verhältnisse aus, das haben die Ereignisse der letzten Wochen
glasklar gezeigt.
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2.5. Bauarbeiten ohne Bewilligungen begonnen
Die gemäss Art. 7 der kantonalen Schutzverordnung notwendigen
Bewilligungen der Baudirektion für die Pumpwasserleitung, das
Einleiten des Wassers an anderer Stelle und die Setzung von Grundwasserstandsmessern
lagen bei Baubeginn klar nicht vor.
Die Verstösse wiegen umso schwerer, als die Stadt Uster einerseits
Auftraggeberin der Bauarbeiten ist und andererseits als grösste
Landeigentümerin im Gestaltungsplangebiet Loren auftritt. Auch
der Kanton nimmt hier eine Doppelrolle ein: Einerseits ist er ebenfalls
Landeigentümer in der Loren, andererseits muss er die Aufsichtspflicht
über die Naturschutzgebiete wahrnehmen. Die Interessenkonflikte
der öffentlichen Hand sind offensichtlich. Ein sofortiger Baustopp
im Sinne einer superprovisorischen Verfügung ist schon aus
diesem Grund angezeigt und verhältnismässig.
Die Entwicklung im vorliegenden Fall hat die Schwachstellen im Dispositiv
der direktions- und ämterübergreifenden Koordination klar
offen gelegt und zeigt, dass und wo Handlungsbedarf besteht.
Im Naturschutz-Gesamtkonzept vom Dezember 1995 spricht der Regierungsrat
davon, dass Naturschutz eine Querschnittsaufgabe sei. Er gibt damit
zu erkennen, dass sie die verwaltungsinterne Koordination zu Gunsten
des Naturschutzes nutzen und stärken will. SVS und ZVS appellieren
deshalb an den Regierungsrat, die direktions- und ämterübergreifende
Zusammenarbeit kritisch zu durchleuchten und umgehend zu verbessern.
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2.6. Verhinderung weiterer Schäden, Wiederherstellung
des hydrologischen Zustandes vor Beginn der Bauarbeiten
Um weitere Schäden zu vermeiden, ist umgehend der hydrologische
Zustand vor Beginn der Bauarbeiten wieder herzustellen, d.h. die
Wasserpumpen sind abzuschalten und die Baugruben sind zu fluten.
Für die seriösen Abklärungen sind zuerst während
mindestens einer ungestörten Vegetationsperiode (evtl. während
mehrerer solcher Perioden), bei einer Witterung, die in Bezug auf
Niederschläge und Temperaturen dem langjährigen Mittel
entspricht, die Wasserhaltung und die Vegetation wissenschaftlich
zu untersuchen. Dass Messkonzept ist rechtzeitig vor Beginn der
eigentlichen Messkampagnen öffentlich zugänglich zu machen
und den Naturschutzorganisationen die konstruktive Mitarbeit und
Mitsprache zu ermöglichen. Die Messresultate sowie die Schlussfolgerungen
sind ebenfalls öffentlich zugänglich und überprüfbar
zu machen. Die weitere Bauentwicklung ist während dieser Zeit
selbstredend vollumfänglich einzustellen.
Bei Sichtkontrollen nach den jüngsten Ereignissen festgestellte
Gewässertrübungen haben gezeigt, dass Bauherrin und Bauleitung
keine Gewähr für eine sorgfältige Bauabwicklung bieten
können. Deshalb verlangen wir die Einsetzung einer unabhängigen
Bauaufsicht, welche die Kompetenz für rasche Eingriffe hat.
Die bereits sichtbaren negativen Folgen der widerrechtlichen Grundwasserabsenkungen
rufen nach einer sofortigen Behandlung unserer Anliegen.
Seitenanfang |
Wir
danken Ihnen für eine rasche Behandlung unserer Begehren.
Mit freundlichen Grüssen
Unterzeichnet von:
Schweizer Vogelschutz
Dr. Ruedi Aeschbacher, Präsident
Werner Müller, Geschäftsführer
Zürcher
Vogelschutz
Markus Eisenlohr, Präsident
Ernst Kistler, Geschäftsführer
Beilagen:
| 1 |
Medienmitteilung
der Baudirektion vom 18. Juni 2002 |
| 2 |
Verordnung
der Direktion der öffentlichen Bauten des Kantons Zürich
vom 10. Juni 1993 zum Schutz von Natur- und Landschaftsschutzgebieten
mit überkommunaler Bedeutung in der Stadt Uster und in
einem Teilgebiet von Gossau |
| 3 |
Inventar
der Flachmoore von nationaler Bedeutung Uster, „Glattenriet“,
Objekt 2190 |
| 4 |
Brief
des Amtes für Landschaft und Natur, Fachstelle Naturschutz,
vom 19. Oktober 1999 an die Stadt Uster |
| 5 |
Liste:
Libellen-Beobachtungen 1994-2001, Gebietsprotokoll Glattenriet/Werrikerriet,
Ausdruck vom 31. Mai 2002 |
| 6 |
Auszug
aus Gestaltungsplanvorschriften |
Kopien an:
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Bundesamt
für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern (eingeschrieben) |
| • |
Stadtrat
Uster, Stadthaus, 8610 Uster |
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Pro Natura
Schweiz, Wartenbergstr. 22, 4052 Basel |
| • |
Pro Natura
Zürich, Wiedingstrasse 78, 8045 Zürich |
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Schweizerische
Stiftung für Landschaftsschutz, Hirschengraben 11, 3011 Bern |
| • |
WWF Schweiz,
Hohlstrasse 110, 8004 Zürich |
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WWF Zürich,
Merkurstrasse 45, 8032Zürich |
| • |
Rheinaubund,
Weinsteig 192, 8200 Schaffhausen |
| • |
Gesellschaft
für Natur- und Vogelschutz Uster, GNVU, Postfach, 8610 Uster |
| • |
Medien
mit Medienmitteilung |
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