Überblick Glattenriet / Loren

Zürich, 5. Juli 2002
An den
Regierungsrat des Kantons Zürich
Kaspar Escher Haus
8090 Zürich

Uster; Glatten-/Brandschänkiriet

 

Anträge auf
Erlass einer Feststellungsverfügung über die Zugehörigkeit von Grundstücken zum Objekt Nr. 2190 inkl. Pufferzonen (Glatten-/Brandschänkiriet) in Uster, gemäss Art. 3, Abs. 3, der eidg. Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoorverordnung vom 7. September 1994)
Erlass der Schutzverordnung gemäss Art. 3, Abs. 1, der Flachmoorverordnung vom 7. September 1994 für das Objekt 2190 (Glatten-/Werriker-/Brandschänkiriet)
Erlass einer sofortigen Baueinstellung bis zum Inkrafttreten der Feststellungsverfügung (im Sinne einer vorsorglichen und superprovisorischen Massnahme)
Anordnung der nötigen hydrologischen Untersuchungen und Messkampagnen (Monitoring)
Anpassung des Gestaltungsplanes Loren aufgrund der zu erlassenden Schutzverordnung mit Festsetzung einer Planungszone über das Gestaltungsplangebiet

 

Übersicht (beim Anklicken springt der Browser direkt zum jeweiligen Textpunkt)
  Einleitung
1.
Rechtliches
2.
Materielles
2.1.
Bedeutung des Glatten-/Werrikerrietes
2.2.
Flachmoorverordnung lässt keine Schmälerung der Flachmoore zu
2.3.
Leitung innerhalb Naturschutzzone I
2.4.
Moorhydrologische Untersuchungen
2.5.
Bauarbeiten ohne Bewilligung begonnen
2.6. Verhinderung von weiteren Schäden, Wiederherstellung des hydrologischen Zustandes vor Beginn der Bauarbeiten
  Unterzeichnet
  Beilagen
  Weitere Adressaten

 

Sehr geehrter Herr Regierungspräsident
Sehr geehrte Damen und Herren Regierungsräte

Der Vorstand der Gesellschaft für Natur- und Vogelschutz Uster (GNVU), eine Sektion des Zürcher Vogelschutzes (ZVS) und des Schweizer Vogelschutzes (SVS), verlangte in einer Eingabe vom 3. Juni 2002 an die Baudirektion und die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich einen Baustopp für die Bauarbeiten in der Loren, einem Gestaltungsplangebiet zwischen dem Stadtrand und dem Glatten-/Werrikerriet in Uster. Als Begründung führte die GNVU an, dass seit dem Beginn der Bauarbeiten mit den umfangreichen Grundwasserabsenkungen durch Pumpen der Grundwasserspiegel im Glatten-/
Werriker- und Brandschänkiriet, einem Flachmoor von nationaler Bedeutung (Objekt Nr. 2190) auf eine die Biotope dieser Riedlandschaft gefährdendes Niveau abgesenkt wurde.
Die Baudirektion liess mittels einer Medienmitteilung am 18. Juni 2002 verlauten, dass das bezüglich Wasserhaltung federführende AWEL von den Auswirkungen der Pumpmassnahmen im Rahmen des Baus der Kanalisationen und eines Pumpwerkes auf das Glatten-/Werrikerriet „überrascht“ war. Das AWEL habe darum zusammen mit der Bauherrschaft geeignete Sofortmassnahmen vereinbart (Beilage 1). Welche, ist weder der Öffentlichkeit noch der GNVU als Antragstellerin bzw. dem SVS oder dem ZVS bekannt.
Aus all dem ergibt sich indes die Schlussfolgerung, dass die hydrologischen Verhältnisse komplizierter sind als bisher angenommen.

nach oben  Seitenanfang

 

1. Rechtliches

SVS (national) und ZVS (kantonal) sind beschwerdeberechtigt. Sie können somit die gemäss Art. 3 der Flachmoorverordnung vorgesehenen Massnahmen fordern, weil sie ein schutzwürdiges Interesse am Er-lass einer Schutzverordnung und an einer Feststellungsverfügung geltend machen können.
Das Glatten-/Werrikerriet ist gemäss Verordnung der Direktion der öffentlichen Bauten des Kantons Zürich vom 10. Juni 1993 geschützt. Die Schutzziele und die Schutzmassnahmen sind in der Verordnung formuliert (Beilage 2).
Beim betroffenen Naturschutzgebiet Glatten-/Werrikerriet handelt es sich um ein Biotop von nationaler Bedeutung im Sinne von Artikel 18a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451): Objekt Nr. 2190 des Bundesinventars der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Beilage 3). Am 7. September 1994 setzte der Bundesrat das Bundesinventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung fest. Darin enthalten ist auch das Glattenriet Uster. Dieses Objekt umfasst neben dem Werrikerriet zusätzlich den Riedteil „Brandschänki“ (siehe Beilage 3), der noch nicht mit einer kantonalen Verordnung geschützt ist.
Gemäss Flachmoorverordnung des Bundes, Art. 6, hätten die Kantone die Pflicht gehabt, innert drei Jahren, d.h. bis spätestens 1997, die notwendigen Schutzmassnahmen zu treffen. Im Fall des Glatten-/Werrikerrietes und des Brandschänkirietes ist der Kanton diesem gesetzlichen Auftrag in unzulässiger Weise bis heute nicht nachgekommen. Das Kantonale Amt für Landschaft und Natur, Fachstelle Naturschutz, hat in einem Brief vom 19. Oktober 1999 auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen und erwähnt, es sei sinnvoll, die entsprechende Schutzverordnung auf den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung der Pufferzone Loren an die Stadt zu erlassen (Beilage 4). Unseres Wissens ist dies noch nicht erfolgt. Auch dieser Weg widerspräche aber den Bundesbestimmungen in krasser Weise, beträgt doch der Verzug bereits 4 Jahre. Ausserdem hat der bundesrechtskonforme Schutz nach sachlichen Kriterien zu erfolgen und zwar nicht erst, wenn allfällige Eigentümerinteressen geklärt sind. Wir verweisen diesbezüglich auf frühere, das Pfäffikerseegebiet betreffende Gerichtsentscheide (VB 1999.00135 und BGE 127 II).
SVS und ZVS verlangen deshalb, dass der Kanton den nach Art. 3 der Flachmoorverordnung vorgeschriebenen genauen Grenzverlauf der Objekte Glatten-/Werrikerriet und Branschänkiriet mit den ökologisch ausreichenden Pufferzonen anordnet und eine entsprechende neue Schutzverordnung erlässt.
Aufgrund des nach Ansicht des AWEL vom Grundwasser her offensichtlich sehr schwierigen Geländes wird es nötig sein, dass das Erfordernis der „ausreichenden Pufferzonen“ unter dem Gesichtswinkel der Hydrologie (siehe 2.4.) weit gefasst werden muss, ähnlich den Grundwasserschutzzonen, die ebenfalls sehr grosse Gebiete umfassen können. Es ist sofort zu erkennen, dass diese Pufferzonen weit in das Gestaltungsplangebiet reichen werden und diesen auf weite Teil ungültig erschienen lassen wird. Es sind des-halb die nötigen Anordnungen, wie die Festsetzung einer Planungszone, zu veranlassen, ebenso sind die Bauarbeiten sowohl im Bereich des Brandschänkirietes sowie im Bereich der SBB-Linie grossräumig und sofort einzustellen.

nach oben  Seitenanfang

 

2. Materielles

2.1. Bedeutung des Glatten-/Werrikerrietes
Das Glatten-/Werrikerriet beherbergt neben Amphibien und Vögeln auch äusserst seltene Libellen- und Orchideenarten. Es konnten im Gebiet 32 Libellenarten aktuell gesichert und autochthon nachgewiesen werden (siehe Beilage 5). Von diesen sind 10 Arten auf der Roten Liste der Schweiz aufgeführt. Für die Coenagrion mercuriale (Helm-Azurjungfer) ist das Glatten-/Werrikerriet der einzige verbliebene Standort im Kanton Zürich. Für die Ceriagrion tenellum (Späte Adonislibelle) können bestenfalls noch drei weitere Standorte angenommen werden. Diese drei weiteren Standorte beziehen sich auf Dokumentationen der 1980-er Jahre.
Bei den Orchideen ist die äusserst seltene Art Liparis loeselii (Zwiebelorchis) zu erwähnen. Sie gilt laut Flora Helvetica als «(!!) in der ganzen Schweiz stark gefährdet». Die nächst höhere Klassierung lautet nur noch «heute keine Standorte in der Schweiz bekannt».
Die obige Auflistung in Bezug auf die Artenvielfalt und die biologische Bedeutung ist keinesfalls voll-ständig, zeigt aber bereits die ausserordentliche Bedeutung des Glatten-/Werriker- und des Brandschänkirietes, zusammengefasst Glattenriet (Flachmoorverordnung, Objekt Nr. 2190), auf.

nach oben  Seitenanfang

2.2. Flachmoorverordnung lässt keine Schmälerung der Flachmoore zu
Die Flachmoorverordnung des Bundesrates vom 7. September 1994 umschreibt klar, was die Kantone zur Erhaltung der Flachmoore zu unternehmen haben (Art. 3 ff). Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der Objekte fest und scheiden ökologisch ausreichende Pufferzonen aus.
Im Falle des Objektes Nr. 2190 hat dies der Kanton Zürich nicht getan. So sind Flächen, die durch eine Schutzverordnung geschützt sind, nur durch eine vor dem Erlass der Flachmoorverordnung des Bundes entstandene Verordnung (BDV Nr. 705 vom 10. Juni 1993) geschützt. Weder die Flachmoorverordnung noch der Pufferzonenschlüssel des Bundes (2. Auflage 1997) sind darin der heutigen Praxis entsprechend umgesetzt. Der Schutz des Glatten-/Werriker-/Brandschänkirietes ist demnach nicht bundesrechtskonform. Stattdessen lässt der Kanton schwerste Störungen des Flachmoores zu, wie das die GNVU in ihrer Eingabe an die kantonalen Ämter zu Recht beanstandet hat.

nach oben  Seitenanfang

2.3. Leitungen innerhalb Naturschutzzone I
Im Rahmen der Bauarbeiten für die Erschliessungsmassnahmen wurden Pumpwasserleitungen vollständig innerhalb der Naturschutzzone I verlegt. In dieser Zone sind gemäss Schutzverordnung „das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art, das Bewässern und Entwässern sowie das Einleiten von Abwässern...“ verboten.
Die Anlagen innerhalb des Gestaltungsplanes Loren liegen im Grundwasserstrom, der das Naturschutzgebiet Glatten-/
Werrikerriet von Südosten her speist. Die Grundwasserabsenkung unterbricht genau diesen Zufluss.
Nachdem von Seiten der GNVU bereits seit Jahren auf den Umstand aufmerksam gemacht wurde, dass jede bauliche Tätigkeit in der Loren das Naturschutzgebiet Glatten-/Werriker-/Brandschänkiriet aufs Höchste gefährden werde, zeigt sich jetzt, dass bereits die Erschliessungsmassnahmen die Moorbiotope in akute Gefahr bringen. Es ist davon auszugehen, dass die hochbauliche Tätigkeit noch verheerendere Folgen zeitigen wird.
Der Gestaltungsplan Loren ist aus diesem Sichtwinkel zu überprüfen und anzupassen.

nach oben  Seitenanfang

2.4. Moorhydrologische Untersuchungen
Hydrologische Gutachten zum Glatten-/Werriker-/Brandschänkiriet wurden vom damaligen Beschwerdeführer bereits im Rekurs gegen die Genehmigung des Gestaltungsplanes Loren verlangt. Das Bundesgericht trat damals, trotz des Mitberichtes des BUWAL, welches eine Gutheissung des Rekurses beantragte, nicht darauf ein.
Die im Gestaltungsplan Loren festgehaltene Pufferzone entspricht im Wesentlichen einer Nährstoff-Pufferzone. Sie beruht nicht auf moorhydrologischen Abklärungen, ist folglich nicht nach wissenschaftlichen Kriterien abgegrenzt und vermag deshalb einer Überprüfung nach dem Pufferzonenschlüssel des Bundes (2. Auflage 1997) nicht vollumfänglich standzuhalten. Beim Brandschänkiriet bzw. beim Glattenriet (Bereich SBB-Linie) drängen sich mit Sicherheit Korrekturen auf.
Die Ausscheidung ökologisch ausreichender Pufferzonen hat gestützt auf fundierte wissenschaftliche Abklärungen zu erfolgen. Sie müssen verhindern, dass die Moore durch Bautätigkeiten in der Nachbarschaft Schaden nehmen können. Die bestehende oder beabsichtigte bauliche Nutzung kann den Verzicht auf ökologisch ausreichende Pufferzonen nicht rechtfertigen. (Sinngemäss auch deren Verzögerung nicht.) Denn das bundesrechtliche Moorschutzrecht geht der kantonalen und der kommunalen Raumplanung vor (BGE 127 II 184).
Die im Gestaltungsplan Loren ausgeschiedene Pufferzone ist demnach in eine rechtskräftige Schutzverordnung umzusetzen, bevor die Erschliessungsarbeiten fortgesetzt werden, nicht umgekehrt. Deshalb sind umfassende moorhydrologische Untersuchungen und während allen Bauphasen ein entsprechendes Monitoring nötig. Nur so kann im Übrigen das Ziel von Art. 33 der Gestaltungsplanvorschriften (Beilage 6), nämlich "die Naturschutzgebiete Glatten-/Werriker- und Brandschänkiriet vor unerwünschten Einwirkungen zu schützen", erreicht werden. Die bedrohlichste Einwirkung geht zweifellos von einer Veränderung der (moor)hydrologischen Verhältnisse aus, das haben die Ereignisse der letzten Wochen glasklar gezeigt.

nach oben  Seitenanfang

2.5. Bauarbeiten ohne Bewilligungen begonnen
Die gemäss Art. 7 der kantonalen Schutzverordnung notwendigen Bewilligungen der Baudirektion für die Pumpwasserleitung, das Einleiten des Wassers an anderer Stelle und die Setzung von Grundwasserstandsmessern lagen bei Baubeginn klar nicht vor.
Die Verstösse wiegen umso schwerer, als die Stadt Uster einerseits Auftraggeberin der Bauarbeiten ist und andererseits als grösste Landeigentümerin im Gestaltungsplangebiet Loren auftritt. Auch der Kanton nimmt hier eine Doppelrolle ein: Einerseits ist er ebenfalls Landeigentümer in der Loren, andererseits muss er die Aufsichtspflicht über die Naturschutzgebiete wahrnehmen. Die Interessenkonflikte der öffentlichen Hand sind offensichtlich. Ein sofortiger Baustopp im Sinne einer superprovisorischen Verfügung ist schon aus diesem Grund angezeigt und verhältnismässig.
Die Entwicklung im vorliegenden Fall hat die Schwachstellen im Dispositiv der direktions- und ämterübergreifenden Koordination klar offen gelegt und zeigt, dass und wo Handlungsbedarf besteht.
Im Naturschutz-Gesamtkonzept vom Dezember 1995 spricht der Regierungsrat davon, dass Naturschutz eine Querschnittsaufgabe sei. Er gibt damit zu erkennen, dass sie die verwaltungsinterne Koordination zu Gunsten des Naturschutzes nutzen und stärken will. SVS und ZVS appellieren deshalb an den Regierungsrat, die direktions- und ämterübergreifende Zusammenarbeit kritisch zu durchleuchten und umgehend zu verbessern.

nach oben  Seitenanfang

2.6. Verhinderung weiterer Schäden, Wiederherstellung des hydrologischen Zustandes vor Beginn der Bauarbeiten
Um weitere Schäden zu vermeiden, ist umgehend der hydrologische Zustand vor Beginn der Bauarbeiten wieder herzustellen, d.h. die Wasserpumpen sind abzuschalten und die Baugruben sind zu fluten.
Für die seriösen Abklärungen sind zuerst während mindestens einer ungestörten Vegetationsperiode (evtl. während mehrerer solcher Perioden), bei einer Witterung, die in Bezug auf Niederschläge und Temperaturen dem langjährigen Mittel entspricht, die Wasserhaltung und die Vegetation wissenschaftlich zu untersuchen. Dass Messkonzept ist rechtzeitig vor Beginn der eigentlichen Messkampagnen öffentlich zugänglich zu machen und den Naturschutzorganisationen die konstruktive Mitarbeit und Mitsprache zu ermöglichen. Die Messresultate sowie die Schlussfolgerungen sind ebenfalls öffentlich zugänglich und überprüfbar zu machen. Die weitere Bauentwicklung ist während dieser Zeit selbstredend vollumfänglich einzustellen.
Bei Sichtkontrollen nach den jüngsten Ereignissen festgestellte Gewässertrübungen haben gezeigt, dass Bauherrin und Bauleitung keine Gewähr für eine sorgfältige Bauabwicklung bieten können. Deshalb verlangen wir die Einsetzung einer unabhängigen Bauaufsicht, welche die Kompetenz für rasche Eingriffe hat.
Die bereits sichtbaren negativen Folgen der widerrechtlichen Grundwasserabsenkungen rufen nach einer sofortigen Behandlung unserer Anliegen.

nach oben  Seitenanfang

 

Wir danken Ihnen für eine rasche Behandlung unserer Begehren.
Mit freundlichen Grüssen

Unterzeichnet von:

Schweizer Vogelschutz
Dr. Ruedi Aeschbacher, Präsident
Werner Müller, Geschäftsführer

Zürcher Vogelschutz
Markus Eisenlohr, Präsident
Ernst Kistler, Geschäftsführer

Beilagen:

1 Medienmitteilung der Baudirektion vom 18. Juni 2002
2 Verordnung der Direktion der öffentlichen Bauten des Kantons Zürich vom 10. Juni 1993 zum Schutz von Natur- und Landschaftsschutzgebieten mit überkommunaler Bedeutung in der Stadt Uster und in einem Teilgebiet von Gossau
3 Inventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung Uster, „Glattenriet“, Objekt 2190
4 Brief des Amtes für Landschaft und Natur, Fachstelle Naturschutz, vom 19. Oktober 1999 an die Stadt Uster
5 Liste: Libellen-Beobachtungen 1994-2001, Gebietsprotokoll Glattenriet/Werrikerriet, Ausdruck vom 31. Mai 2002
6 Auszug aus Gestaltungsplanvorschriften

 

Kopien an:

Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern (eingeschrieben)
Stadtrat Uster, Stadthaus, 8610 Uster
Pro Natura Schweiz, Wartenbergstr. 22, 4052 Basel
Pro Natura Zürich, Wiedingstrasse 78, 8045 Zürich
Schweizerische Stiftung für Landschaftsschutz, Hirschengraben 11, 3011 Bern
WWF Schweiz, Hohlstrasse 110, 8004 Zürich
WWF Zürich, Merkurstrasse 45, 8032Zürich
Rheinaubund, Weinsteig 192, 8200 Schaffhausen
Gesellschaft für Natur- und Vogelschutz Uster, GNVU, Postfach, 8610 Uster
Medien mit Medienmitteilung

 

nach oben  Seitenanfang