Am
26. Mai 2002 wurde der Vorstand der GNVU von einem Mitglied unseres
Vereins auf die prekäre Trockenheit im Glattenriet aufmerksam
gemacht. Nach einem Augenschein von Vorstandsmitgliedern war für
den Vorstand klar, dass das Ried, ein Flachmoor von nationaler
Bedeutung, entwässert und massiv geschädigt worden war.
Da der Grundwasserstrom, der das Glattenriet versorgt, dicht unter
der Erd-Oberfläche des Industriegebiets Loren fliesst und
dort seit April 2002 gebaut und Grundwasser abgepumpt wurde, lag
der Zusammenhang auf der Hand.
Die Gesellschaft für Natur- und Vogelschutz Uster reichte
nach aufwändigen Recherchen am 3. Juni 2002 Beschwerde bei
Bund, Kanton und Gemeinde ein.

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Die Gesellschaft
für Natur- und Vogelschutz Uster fordert Bund, Kanton Zürich
und den Statthalter von Uster auf,
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einen sofortigen
Baustopp zu verfügen (im Sinne einer superprovisorischen
Massnahme), |
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die sofortige
Wiederherstellung des hydrologischen Zustandes vor Baubeginn
zu verfügen (im Sinne einer superprovisorischen Massnahme), |
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die Ahndung
der Verstösse einzuleiten, |
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den sofortigen
Erlass der Schutzverordnung für die Flachmoore von nationaler
Bedeutung „Glattenriet“ und „Brandschänki-Riet“
(Objekt 2190) einzuleiten und bis zu deren Rechtskraft alle
Arbeiten in der Loren einstellen zu lassen. |
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Gründe
für das Vorgehen der GNVU und die geforderten Massnahmen
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Beobachtbare
Veränderungen:
In Teilen des Rieds sind bereits jetzt (Donnerstag, 30. Mai 2002)
Veränderungen an den Wasserständen augenfällig. Dies,
obwohl es in der Woche davor intensiv geregnet hat und die sommerliche
Hitzeperiode erst noch bevorsteht.
Bedeutung
des Glattenrietes:
Das Werriker-/Glattenriet beherbergt neben Amphibien und Vögeln
auch äusserst seltene Libellen- und Orchideenarten. Es konnten
im Gebiet 32 Libellen-Arten aktuell gesichert und autochthon nachgewiesen
werden. Von diesen sind 10 Arten auf der Roten Liste der Schweiz
aufgeführt. Für die Coenagrion cythatireum (Helm-Azurjungfer)
ist das Werriker-/Glattenriet der einzige verbliebene Standort im
Kanton Zürich. Für die Ceriagrion tenellum (Späte
Adonislibelle) können bestenfalls noch drei weitere Standorte
angenommen werden. Diese drei weiteren Standorte beziehen sich auf
Dokumentationen der 1980-er Jahre.
Neben der Tierwelt beherbergt Ried verschiedene seltene Pflanzen,
darunter auch Orchideen.
Die obige Auflistung in Bezug auf die Artenvielfalt und die biologische
Bedeutung ist keinesfalls vollständig, zeigt aber bereits die
ausserordentliche Bedeutung des Werriker-/Glattenrietes und des
Brandschänki-Rietes auf.
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Verhinderung
weiterer Schäden, Wiederherstellung des hydrologischen Zustandes
vor Beginn der Bauarbeiten
Um weitere Schäden zu vermeiden, ist umgehend der hydrologische
Zustand vor Beginn der Bauarbeiten wieder herzustellen, d.h. die
Wasserpumpen sind abzuschalten und die Baugruben sind zu fluten.
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Moorhydrologische
Untersuchungen
Für die seriösen Abklärungen sind zuerst während
mindestens einer ungestörten Vegetationsperiode (eventuell
während mehrerer solcher Perioden), bei einer Witterung, die
in Bezug auf Niederschläge und Temperaturen dem langjährigen
Mittel entspricht, die Wasserhaltung und die Vegetation wissenschaftlich
zu beobachten. Die Messresultate sowie die Schlussfolgerungen sind
öffentlich zugänglich und überprüfbar zu machen.
Die weitere Bauentwicklung ist während dieser Zeit selbstredend
vollumfänglich einzustellen.
Hydrologische Gutachten zum Werriker-/Glatten-/Brandschänki-Riet
wurden bereits vom damaligen Beschwerdeführer in den Rekursen
gegen die Genehmigung des Gestaltungsplanes Loren verlangt.
Die heutige Situation zeigt eindrücklich, dass die Forderung
damals wie heute berechtigt war und ist. Die Forderung wurde vom
Bundesgericht, gegen die Empfehlung des BUWAL, als ungerechtfertigt
abgeschmettert.
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Fehlender
Schutz des Glattenrietes!
Es bestehen nur ungeeignete Schutzverordnungen und zum Teil fehlen
diese komplett (Brandschänki-Riet)
Das
Glatten-/Werrikerriet ist gemäss Verordnung der Direktion der
öffentlichen Bauten des Kantons Zürich vom 10. Juni 1993
geschützt. Die Schutzziele und die Schutzmassnahmen sind in
der Flachmoor-Verordnung formuliert.
Beim betroffenen Naturschutzgebiet Glatten-/Werrikerriet handelt
es sich um ein Biotop von nationaler Bedeutung im Sinne von Artikel
18a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und
Heimatschutz (NHG; SR 451): Objekt Nr. 2190 des Bundesinventars
der Flachmoore von nationaler Bedeutung. Am 7. September 1994 setzte
der Bundesrat das Bundesinventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung
fest. Darin enthalten ist auch das Glattenriet Uster. Dieses Objekt
umfasst zusätzlich den Riedteil „Brandschänki“,
der noch nicht mit einer kantonalen Verordnung geschützt ist.
Gemäss Flachmoorverordnung des Bundes, Art. 6, hätten
die Kantone die Pflicht gehabt, innert drei Jahren, d.h.
bis spätestens 1997, die notwendigen Schutzmassnahmen zu treffen.
Im Fall des Glatten-/Werrikerrietes und des Brandschänki-Rietes
ist der Kanton diesem gesetzlichen Auftrag in unzulässiger
Weise bis heute nicht nachgekommen. Das kantonale Amt für Natur
und Landschaft, Fachstelle Naturschutz, hat in einem Brief vom 19.
Oktober 1999 auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen. Unseres
Wissens ist der Erlass einer Schutzverordnung für das gesamte
Objekt 2190 noch nicht erfolgt. Der Verzug beträgt
bereits 4 Jahre.
Es ist deshalb nötig, dass der Kanton den genauen Grenzverlauf
der Objekte Glatten-Werrikerriet und Brandschänki-Riet mit
den ökologisch ausreichenden Pufferzonen anordnet.
Aufgrund des nach Ansicht des AWEL (Kantonales Amt für
Abfall, Wasser, Energie und Luft) vom Grundwasser her offensichtlich
sehr schwierigen Geländes wird es nötig sein, dass das
Erfordernis der „ausreichenden Pufferzonen“ unter dem
Gesichtswinkel der Hydrologie weit gefasst werden muss.
Es ist sofort zu erkennen, dass diese Pufferzonen weit in das Gestaltungsplangebiet
reichen werden und den Gestaltungsplan auf weite Teile ungültig
erscheinen lassen. Es sind deshalb die nötigen Anordnungen,
wie die Festsetzung einer Planungszone, zu veranlassen, ebenso sind
die Bauarbeiten grossräumig und sofort einzustellen. Die obige
Massnahme drängt sich insbesondere auch auf in Hinblick auf
Artikel 5, Absatz g, worin die Kantone deutlich angewiesen werden,
den «ungeschmälerten Erhalt» zu sichern, insbesondere
auch bezüglich des «Gebietswasserhaushaltes». Hinzu
kommt, dass der heutige Kenntnisstand bezüglich der Hydrologie
im Einzugsgebiet des Objekts 2190 und dem Objekt selber völlig
ungenügenden ist.
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Leitungen
innerhalb Naturschutzzone I
Die beanstandeten Pumpwasserleitungen liegen vollständig innerhalb
der Naturschutzzone I (innerste und wichtigste Zone eines Naturschutzgebietes).
In dieser Zone sind gemäss Schutzverordnung „das Errichten
von Bauten und Anlagen aller Art, das Bewässern und Entwässern
sowie das Einleiten von Abwässern....“ verboten.
Die Anlagen innerhalb des Gestaltungsplanes Loren liegen im Grundwasserstrom,
der das Naturschutzgebiet Werriker-/Glattenriet von Südosten
her speist. Die Grundwasserabsenkung unterbricht genau diesen Zufluss.
Nachdem von unserer Seite bereits seit Jahren auf den Umstand aufmerksam
gemacht wurde, dass jede bauliche Tätigkeit in der Loren das
Naturschutzgebiet Werriker-/Glattenriet aufs höchste gefährden
werde, zeigt sich jetzt, dass bereits die Erschliessungsmassnahmen
das Naturschutzgebietes in akute Gefahr bringen. Es ist anzunehmen,
dass die hochbauliche Tätigkeit noch verheerendere Folgen zeitigen
wird. Der Gestaltungsplan Loren ist aus diesem Sichtwinkel nochmals
zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
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Gewässerverschmutzung
Um den 20. Juni 2002 kam es zu Gewässerverschmutzungen und
mehr im Bereich des Brandschänki-Rietes, was von absolut fehlender
Aufsicht von Seiten der Stadt Uster und von einer geradezu vorsätzlich
vorgehenden Bauabwicklung zeugt.
| 1. |
Nahe
der Winterthurerstrasse wurde zu diesem Zeitpunkt Grundwasser
abgepumpt und dieses mit feinstem Sandmaterial versetzte Wasser
direkt in einen Bach geleitet, der durch das Brandschänki-
und Glatten-Riet führt.
Entgegen den einschlägigen und verbindlichen SIA-Vorschriften
wurde der Sand im Wasser nicht in einem Absetzbecken zurückgehalten,
sondern bequem und billig entsorgt. |
| 2. |
Im
weiteren wurde in den Werrikerbach, ebenfalls durch eine Einleitung
der Bauherrschaft und bis heute (18. Juni 2002)
ohne Bewilligung, trübes Wasser eingeleitet – Folgen
unbekannt. |
| 3. |
Um
das abgepumpte Grundwasser wenigsten teilweise wieder dem
Ried verfügbar zu machen, sollte in einem "Schlitz"
im Erdreich das Grundwasser wieder versickert werden.
Diese Vorkehrung war derart schlecht gemacht worden, das sich
nur ein See bildete.
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Koordination
und Aufsicht über die Bautätigkeit
Leider muss festgestellt werden, dass keinerlei Koordination innerhalb
des Kantons als auch zwischen der Stadt Uster und dem Kanton erfolgt.
Ähnliches gilt auch bezüglich der Aufsichtspflicht, die
die Stadt Uster vorrangig, aber auch der Kanton hat.
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