Überblick Glattenriet / Loren

Aufsichtsbeschwerde bei Bund, Kanton Zürich und Statthalter von Uster:
Dies fehlt, um in der Loren (Uster) bauen zu können.

Am 26. Mai 2002 wurde der Vorstand der GNVU von einem Mitglied unseres Vereins auf die prekäre Trockenheit im Glattenriet aufmerksam gemacht. Nach einem Augenschein von Vorstandsmitgliedern war für den Vorstand klar, dass das Ried, ein Flachmoor von nationaler Bedeutung, entwässert und massiv geschädigt worden war. Da der Grundwasserstrom, der das Glattenriet versorgt, dicht unter der Erd-Oberfläche des Industriegebiets Loren fliesst und dort seit April 2002 gebaut und Grundwasser abgepumpt wurde, lag der Zusammenhang auf der Hand.

Die Gesellschaft für Natur- und Vogelschutz Uster reichte nach aufwändigen Recherchen am 3. Juni 2002 Beschwerde bei Bund, Kanton und Gemeinde ein.

Die Gesellschaft für Natur- und Vogelschutz Uster fordert Bund, Kanton Zürich und den Statthalter von Uster auf,
einen sofortigen Baustopp zu verfügen (im Sinne einer superprovisorischen Massnahme),
die sofortige Wiederherstellung des hydrologischen Zustandes vor Baubeginn zu verfügen (im Sinne einer superprovisorischen Massnahme),
die Ahndung der Verstösse einzuleiten,
den sofortigen Erlass der Schutzverordnung für die Flachmoore von nationaler Bedeutung „Glattenriet“ und „Brandschänki-Riet“ (Objekt 2190) einzuleiten und bis zu deren Rechtskraft alle Arbeiten in der Loren einstellen zu lassen.

 

Gründe für das Vorgehen der GNVU und die geforderten Massnahmen

Themenübersicht (beim Anklicken springt der Browser direkt zum jeweiligen Textpunkt)
Beobachtbare Veränderungen
Bedeutung des Glattenrietes
Verhinderung weiterer Schäden, Wiederherstellung des hydrologischen Zustandes vor Beginn der Bauarbeiten
Moorhydrologische Untersuchungen
Fehlender Schutz des Glattenrietes! Es bestehen nur ungeeignete Schutzverordnungen, und zum Teil fehlen diese komplett (Brandschänki-Riet)
Gewässerverschmutzung
Leitungen innerhalb Naturschutzzone I
Koordination und Aufsicht über die Bautätigkeit

 

Beobachtbare Veränderungen:
In Teilen des Rieds sind bereits jetzt (Donnerstag, 30. Mai 2002) Veränderungen an den Wasserständen augenfällig. Dies, obwohl es in der Woche davor intensiv geregnet hat und die sommerliche Hitzeperiode erst noch bevorsteht.

Bedeutung des Glattenrietes:
Das Werriker-/Glattenriet beherbergt neben Amphibien und Vögeln auch äusserst seltene Libellen- und Orchideenarten. Es konnten im Gebiet 32 Libellen-Arten aktuell gesichert und autochthon nachgewiesen werden. Von diesen sind 10 Arten auf der Roten Liste der Schweiz aufgeführt. Für die Coenagrion cythatireum (Helm-Azurjungfer) ist das Werriker-/Glattenriet der einzige verbliebene Standort im Kanton Zürich. Für die Ceriagrion tenellum (Späte Adonislibelle) können bestenfalls noch drei weitere Standorte angenommen werden. Diese drei weiteren Standorte beziehen sich auf Dokumentationen der 1980-er Jahre.
Neben der Tierwelt beherbergt Ried verschiedene seltene Pflanzen, darunter auch Orchideen.
Die obige Auflistung in Bezug auf die Artenvielfalt und die biologische Bedeutung ist keinesfalls vollständig, zeigt aber bereits die ausserordentliche Bedeutung des Werriker-/Glattenrietes und des Brandschänki-Rietes auf.

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Verhinderung weiterer Schäden, Wiederherstellung des hydrologischen Zustandes vor Beginn der Bauarbeiten
Um weitere Schäden zu vermeiden, ist umgehend der hydrologische Zustand vor Beginn der Bauarbeiten wieder herzustellen, d.h. die Wasserpumpen sind abzuschalten und die Baugruben sind zu fluten.

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Moorhydrologische Untersuchungen
Für die seriösen Abklärungen sind zuerst während mindestens einer ungestörten Vegetationsperiode (eventuell während mehrerer solcher Perioden), bei einer Witterung, die in Bezug auf Niederschläge und Temperaturen dem langjährigen Mittel entspricht, die Wasserhaltung und die Vegetation wissenschaftlich zu beobachten. Die Messresultate sowie die Schlussfolgerungen sind öffentlich zugänglich und überprüfbar zu machen. Die weitere Bauentwicklung ist während dieser Zeit selbstredend vollumfänglich einzustellen.
Hydrologische Gutachten zum Werriker-/Glatten-/Brandschänki-Riet wurden bereits vom damaligen Beschwerdeführer in den Rekursen gegen die Genehmigung des Gestaltungsplanes Loren verlangt.
Die heutige Situation zeigt eindrücklich, dass die Forderung damals wie heute berechtigt war und ist. Die Forderung wurde vom Bundesgericht, gegen die Empfehlung des BUWAL, als ungerechtfertigt abgeschmettert.

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Fehlender Schutz des Glattenrietes!
Es bestehen nur ungeeignete Schutzverordnungen und zum Teil fehlen diese komplett (Brandschänki-Riet)

Das Glatten-/Werrikerriet ist gemäss Verordnung der Direktion der öffentlichen Bauten des Kantons Zürich vom 10. Juni 1993 geschützt. Die Schutzziele und die Schutzmassnahmen sind in der Flachmoor-Verordnung formuliert.
Beim betroffenen Naturschutzgebiet Glatten-/Werrikerriet handelt es sich um ein Biotop von nationaler Bedeutung im Sinne von Artikel 18a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451): Objekt Nr. 2190 des Bundesinventars der Flachmoore von nationaler Bedeutung. Am 7. September 1994 setzte der Bundesrat das Bundesinventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung fest. Darin enthalten ist auch das Glattenriet Uster. Dieses Objekt umfasst zusätzlich den Riedteil „Brandschänki“, der noch nicht mit einer kantonalen Verordnung geschützt ist.
Gemäss Flachmoorverordnung des Bundes, Art. 6, hätten die Kantone die Pflicht gehabt, innert drei Jahren, d.h. bis spätestens 1997, die notwendigen Schutzmassnahmen zu treffen. Im Fall des Glatten-/Werrikerrietes und des Brandschänki-Rietes ist der Kanton diesem gesetzlichen Auftrag in unzulässiger Weise bis heute nicht nachgekommen. Das kantonale Amt für Natur und Landschaft, Fachstelle Naturschutz, hat in einem Brief vom 19. Oktober 1999 auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen. Unseres Wissens ist der Erlass einer Schutzverordnung für das gesamte Objekt 2190 noch nicht erfolgt. Der Verzug beträgt bereits 4 Jahre.
Es ist deshalb nötig, dass der Kanton den genauen Grenzverlauf der Objekte Glatten-Werrikerriet und Brandschänki-Riet mit den ökologisch ausreichenden Pufferzonen anordnet.
Aufgrund des nach Ansicht des AWEL (Kantonales Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft) vom Grundwasser her offensichtlich sehr schwierigen Geländes wird es nötig sein, dass das Erfordernis der „ausreichenden Pufferzonen“ unter dem Gesichtswinkel der Hydrologie weit gefasst werden muss. Es ist sofort zu erkennen, dass diese Pufferzonen weit in das Gestaltungsplangebiet reichen werden und den Gestaltungsplan auf weite Teile ungültig erscheinen lassen. Es sind deshalb die nötigen Anordnungen, wie die Festsetzung einer Planungszone, zu veranlassen, ebenso sind die Bauarbeiten grossräumig und sofort einzustellen. Die obige Massnahme drängt sich insbesondere auch auf in Hinblick auf Artikel 5, Absatz g, worin die Kantone deutlich angewiesen werden, den «ungeschmälerten Erhalt» zu sichern, insbesondere auch bezüglich des «Gebietswasserhaushaltes». Hinzu kommt, dass der heutige Kenntnisstand bezüglich der Hydrologie im Einzugsgebiet des Objekts 2190 und dem Objekt selber völlig ungenügenden ist.

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Leitungen innerhalb Naturschutzzone I
Die beanstandeten Pumpwasserleitungen liegen vollständig innerhalb der Naturschutzzone I (innerste und wichtigste Zone eines Naturschutzgebietes). In dieser Zone sind gemäss Schutzverordnung „das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art, das Bewässern und Entwässern sowie das Einleiten von Abwässern....“ verboten.
Die Anlagen innerhalb des Gestaltungsplanes Loren liegen im Grundwasserstrom, der das Naturschutzgebiet Werriker-/Glattenriet von Südosten her speist. Die Grundwasserabsenkung unterbricht genau diesen Zufluss.
Nachdem von unserer Seite bereits seit Jahren auf den Umstand aufmerksam gemacht wurde, dass jede bauliche Tätigkeit in der Loren das Naturschutzgebiet Werriker-/Glattenriet aufs höchste gefährden werde, zeigt sich jetzt, dass bereits die Erschliessungsmassnahmen das Naturschutzgebietes in akute Gefahr bringen. Es ist anzunehmen, dass die hochbauliche Tätigkeit noch verheerendere Folgen zeitigen wird. Der Gestaltungsplan Loren ist aus diesem Sichtwinkel nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

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Gewässerverschmutzung
Um den 20. Juni 2002 kam es zu Gewässerverschmutzungen und mehr im Bereich des Brandschänki-Rietes, was von absolut fehlender Aufsicht von Seiten der Stadt Uster und von einer geradezu vorsätzlich vorgehenden Bauabwicklung zeugt.

1.
Nahe der Winterthurerstrasse wurde zu diesem Zeitpunkt Grundwasser abgepumpt und dieses mit feinstem Sandmaterial versetzte Wasser direkt in einen Bach geleitet, der durch das Brandschänki- und Glatten-Riet führt.
Entgegen den einschlägigen und verbindlichen SIA-Vorschriften wurde der Sand im Wasser nicht in einem Absetzbecken zurückgehalten, sondern bequem und billig entsorgt.
2.
Im weiteren wurde in den Werrikerbach, ebenfalls durch eine Einleitung der Bauherrschaft und bis heute (18. Juni 2002) ohne Bewilligung, trübes Wasser eingeleitet – Folgen unbekannt.
3.

Um das abgepumpte Grundwasser wenigsten teilweise wieder dem Ried verfügbar zu machen, sollte in einem "Schlitz" im Erdreich das Grundwasser wieder versickert werden.
Diese Vorkehrung war derart schlecht gemacht worden, das sich nur ein See bildete.

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Koordination und Aufsicht über die Bautätigkeit
Leider muss festgestellt werden, dass keinerlei Koordination innerhalb des Kantons als auch zwischen der Stadt Uster und dem Kanton erfolgt. Ähnliches gilt auch bezüglich der Aufsichtspflicht, die die Stadt Uster vorrangig, aber auch der Kanton hat.

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